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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Koblenz, 10.05.2021: Keine Entschädigung an Arbeitgeber für 14tägige Quarantäne des Arbeitnehmers

Mit zwei Urteilen vom 10.05.2021 hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit einem Entschädigungsbegehren einer Arbeitgeberin nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu befassen. Hintergrund bildetete der Umstand, dass sich zwei ansteckungsverdächtige Arbeitnehmerinnen der Klägerin aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in häuslicher Absonderung (Quarantäne) befanden.


Wie das VG entschied habe ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Die Klagen wurden abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz) zugelassen.


Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin die Erstattung von Entschädigungszahlungen (zuzüglich entsprechender Sozialversicherungsbeträge), die sie an ihre Arbeitnehmerinen während der Quarantäne geleistet hatte, beantragt.


Das beklagte Land gewährte die Erstattung aber lediglich ab dem sechsten Tag der Quarantäne. Für die ersten fünf Tage hätten die Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gemäß § 616 BGB und somit keinen Verdienstausfall.


§ 616 BGB lautet:


"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."


Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Widerspruch ein und klagte.


Sie vertrat die Auffassung, dass bei einer Quarantäne über fünf Tage der Vergütungsfortzahlungsnaspruch insgesamt entfalle.


Symbolbild Bäckereifiliale

(Symbolbild)


Zu Unrecht wie das VG urteilte:


Zunächst sei die Bestimmung des § 616 S. 1 BGB anwendbar. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr - wie vorliegend - grundsätzlich eine höchstens vierzehntägige Arbeitsverhinderung als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 S. 1 BGB anzusehen.


Damit fehle es an einem Verdienstausfall. Dieser sei aber gerade Voraussetzung des arbeitgeberseitigen Ersattungsanspruchs aus § 56 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 S. 3, § 57 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz IfSG.


§ 56 Abs. 1 IfSG lautet (auszugsweise):


"(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. [...]"


Eine Vergütungsfortzahlung für diesen Zeitraum sei dem Arbeitgeber auch zumutbar, da kalkulierbar.


(Quelle: VG Koblenz, Urteile v. 10.05.2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO; Pressemitteilung Nr. 19/2021 v. 01.06.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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