VG Regensburg, 25.06.2021 - RO 5 S 21.1145: Corona - Kein Alkoholverbot in gesamter Innenstadt
Mit Beschluss vom 25.06.2021 entschied das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Regensburg aufgrund eines Eilantrags zweier Regensburger, dass das von der Stadt Regensburg in der gesamten Innenstadt und im Ortsteil Stadtamhof (ehemaliger Brückenkopf) angeordnete Alkoholverbot nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt sei.
Die Rechtswirkungen der Entscheidung betreffen nur die beiden Antragsteller.
Die Stadt Regensburg hatte am 08.06.2021 in der Fassung vom 22.06.2021 durch sog. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus ein umfassendes öffentliches Alkoholkonsumverbot festgelegt.
(Symbolbild)
Nach Auffassung des VG besteht für ein derart flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im gesamten Bereich der Innenstadt und Stadtamhof infektionsschutzrechtlich keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Infektionsschutzrecht könne nur ein Verbot des Alkoholkunsums an bestimmten öffentlichen Plätzen und sowie öffentlichen Orten unter freienm Himmel stützen. Hierfür müsse die Behörde auch ermitteln, an welchen konkreten Örtlichkeiten mit infektionsschutzrechtlich gefährlichen Ansammlungen größerer Menschenmengen zum Zweck des Alkoholkonsums zu rechnen sei, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werde.
(Quelle: VG Regensburg, Beschluss v. 25.06.2021, RO 5 S 21.1145; Pressemitteilung v. 25.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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