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Abfindungen im Arbeitsrecht | Region: Kassel | Nordhessen

 

Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund um Abfindungen!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

"Ich bin Ihr Ansprechpartner für Abfindungen im Arbeitsrecht

Sie interessieren sich für eine Abfindung oder haben Fragen zu deren Höhe?

 

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel

Abfindung

 

 

Begriff

 

Viele Arbeitsverhältnisse, vor allem in größeren Betrieben, enden in der Praxis durch die Zahlung einer Abfindung.

 

Doch was versteht man überhaupt unter einer Abfindung?

 

In erster Linie sind Abfindungszahlungen eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Insofern sollen sie dem Arbeitnehmer den Wegfall des sozialen Besitzstandes ausgleichen, den ihm sein bisheriges Arbeitsverhältnis gewährte. Die Zahlung einer Abfindung hat insoweit also Überbrückungs- und Vorsorgefunktion.

 

Wirtschaftlich betrachtet können Abfindungen auch als eine Gegenleistung - eine Art "Kaufpreis" - für den Verzicht des Arbeitnehmers auf das Arbeitsverhältnis angesehen werden.

 

 

Anspruch auf Abfindung?

 

Die häufige Zahlung von Abfindungen durch Arbeitgeber an gekündigte Arbeitnehmer führt vielfach zu der Annahme, dass es einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung gäbe.

 

Der Eindruck trügt: Ohne eine besondere kollektivrechtliche (zum Beispiel Sozialplan) oder einzelvertragliche (zum Beispiel gerichtlicher Vergleich) Grundlage kennt das deutsche Arbeitsrecht gerade keinen generellen Abfindungsanspruch.

 

Auch die Regelungen der §§ 9, 10 KSchG, die - unter bestimmten Voraussetzungen - eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zulassen, stellen kein allgemeines "Abfindungsgesetz" dar: Diese Bestimmungen kommen in der Praxis zum einen nur selten zur Anwendung. Zum anderen setzen sie voraus, dass sich der Arbeitnehmer überhaupt mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzt.

 

In der Praxis ergibt sich ein Abfindungsanspruch ganz überwiegend aufgrund eines in einem Kündigungsschutzprozess geschlossenen, gerichtlichen Vergleich. Voraussetzung ist also, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt.

 

Je ungünstiger sich in einem solchen Prozess die Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber darstellen, desto eher ist dieser erfahrensgemäß bereit, den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich unter Zahlung einer Abfindung zu beenden.

 

 

Abfindungshöhe?

 

Sofern die Abfindung in einem Sozialplan festgelegt ist, finden sich dort auch die entsprechenden Regelungen zur Berechnung der Abfindungshöhe - jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer sich mit der Sozialplan-Abfindung zufrieden gibt und nicht gleichwohl Kündigungsschutzklage mit dem Ziel, sogar noch eine höhere Abfindung zu erreichen, erhebt.

 

Ansonsten richtet sich die Höhe der Abfindung nach der Verteilung der Chancen und Risiken des Kündigungsschutzprozess:

 

(Nur) als "Faustformel" wird vielfach von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen.

 

In der Praxis finden sich in beide Richtungen erhebliche Abweichungen. Insbesondere bei sehr kurzen Kündigungsfristen führt die obige Formel nicht zu praktikablen Ergebnissen. Ebenso können sehr langwierige Prozesse mit schlechten Erfolgsaussichten für den Arbeitgeber zu Überschreitungen führen.

Auch das Bestehen von allgemeinen und/oder besonderem Kündigungsschutz hat großen Einfluss auf die Abfindungshöhe.

 

Nicht zuletzt hängt die Abfindungshöhe auch vom Verhandlungsgeschick der Parteien bzw. deren Rechtsvertretern ab.

Wichtig: Das Führen ("Feilschen") von Abfindungsverhandlungen ist keine Anwendung bloßer Rechenoperationen. Es setzt zunächst solide Rechtskenntnisse und erst in zweiter Linie den Gebrauch eines Taschenrechners voraus!

 

 

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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