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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04: Kündigung nach privatem Surfen im Internet erfordert keine Abmahnung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer Entscheidung vom 07.07.2005 die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu beurteilen, die nach unerlaubten Surfen im Internet am Arbeitsplatz ausgesprochen wurde.

Im Streit stand die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen unerlaubter privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit mit Zugriff auf pornografische Seiten.

Der Arbeitnehmer (Kläger) hatte fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) war er erfolgreich. Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Symbolbild Surfen im Internet

(Symbolbild)

Von besonderem Interesse aus der Entscheidungsbegründung des BAG sind folgende Ausführungen (Hervorhebung nicht im Original):

"Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit. ..." (Rdnr. 29)

Das BAG stellt damit darauf ab, dass der Arbeitnehmer während des privaten Surfens in der Arbeitszeit keine Arbeitstätigkeit entfaltet. Der Arbeitnehmer erbringt also in dieser Zeit nicht die arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste.

Das Gericht setzt sich dann auch mit dem etwaigen Einwand auseinander, dass der Arbeitnehmer ja in den Pausenzeiten gesurft haben könnte. Diesen Einwand verwirft es aber dann im vorliegenden Fall:

"Selbst unter Berücksichtigung möglicher Pausenzeiten des Klägers lässt sich im Ergebnis jedenfalls festhalten, dass der Kläger zumindest an zwei Tagen nicht nur kurzfristig und unerheblich, sondern in einem beträchtlichen zeitlichen Umfang seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist, indem er während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft hat. Diese Arbeitsvertragspflichtverletzung wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte dem Kläger die private Nutzung des Internets – was im Übrigen vom Kläger zunächst näher darzulegen gewesen wäre – gestattet bzw. diese geduldet hätte. Eine solche Gestattung oder Duldung würde sich nämlich – ohne weitere Erklärungen – allenfalls auf eine private Nutzung im normalen bzw. angemessenen zeitlichen Umfang erstrecken. ..." (Rdnr. 32)

Bei einer solchen Sachlage besteht - so das BAG im Jahre 2005 - auch kein Abmahnerfordernis:

"Deshalb muss es jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung." (Rdnr. 40)

(Quelle: BAG, Urteil v. 07.07.2005, 2 AZR 581/04)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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