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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11: Zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Mietwagenunternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 31.01.2012 mit Fragen zur Abtretung von Schadenersersatzansprüchen durch Verkehrsunfallgeschädigte an Fahrzeugvermieter zu befassen.

Hintergrund des entschiedenen Falles bildete ein Verkehrsunfall vom 04.11.2009. Die klagende Autovermieterin verlangt von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten restliche Mietwagenkosten.

Die volle Haftung (dem Grunde nach) für alle Unfallfolgen liegt unstreitig bei der Beklagten.

Die Geschädigte mietete für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls ihres Fahrzeugs einen Ersatzwagen bei der Klägerin an. Unter dem 05.11./09.11.2009 unterzeichneten das klagende Mietwagenunternehmen und die Geschädigte folgende Erklärung ("Abtretung und Zahlungs-anweisung"):

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (Klägerin) ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." (Rdnr. 2)


Symbolbild Mietwagen

(Symbolbild)


Die Mietwagenrechnung belief sich auf 1.246,41 €. Die Beklagte erstattete hierauf lediglich 575,00 €.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage, basierend auf einem von ihr für die Rechnung als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von € 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262,00 €) als Hauptforderung noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.147,40 € abzüglich gezahlter 575,00 €, d.h. somit 572,40 € geltend.

Amts- und Landgericht entschieden unterschiedlich.

Der BGH führte im wesentlichen aus:

1.

Anders als das Berufungsgericht ließ der BGH die Abtretung nicht an den Bestimmungen des RDG ("Rechtsdienstleistungsgesetz") scheitern.

Zwar sei offen, ob es sich bei der Einziehung der an das klagende MIetwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, doch sei die Klägerin jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zur Einziehung befugt.

§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG lautet:

"(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. ..."

Dies gilt nach dem BGH jedenfalls dann, wenn die Haftung - wie im vorliegenden Fall - dem Grunde nach unstreitig ist:

"Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs.1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig." (Rdnr. 15)

Dies gilt auch vor allem deshalb, weil sich bei den dem Grunde nach unstreitigen Fällen aus Sicht des BGH für den Mietwagenunternehmer keine komplexen Rechtsfragen stellen können:

"Es ist - auch im Streitfall - nicht ersichtlich, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hinausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann." (Rdnr. 16)

2.

Der BGH stellte ferner ausdrücklich klar, dass die Abtretung auch nicht deshalb unwirksam sei, weil die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung der Höhe noch nicht genau bestimmt wurde. Denn dies sei weder möglich, noch notwendig:

"Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (...). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich." (Rdnr. 18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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