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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2013 - 9 Sa 366/12: Zur Kettenbefristung einer Lehrkraft im Fach Sport

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Mainz) hatte sich in einer Entscheidung vom 11.01.2013 mit einer Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) einer 1960 geborenen Lehrerin zu befassen.

Diese Lehrerin war bereits 9 Jahre und 5 Monate aufgrund von insgesamt 17 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Sie hatte überwiegend im Fach Sport unterrichtet.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.


Symbolbild Sportunterricht

(Symbolbild)

Soweit hier von Interesse führte das LAG Mainz folgendes aus (Hervorhebung nicht im Original):

"Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen wurden kumulativ um ein mehrfaches überschritten. Die befristete Beschäftigung der Klägerin beschränkte sich nicht nur auf deren Tätigkeit im Gymnasium des beklagten Landes, in welchem die Klägerin beginnend ab 10.01.2005 für die Dauer von 7 Jahren und 5 Monaten beschäftigt war. Die Klägerin war insoweit bereits vor dem 10.01.2005 im Zeitraum 23.09.2002 bis 13.12.2004 mit einer nur kurzfristigen zeitlichen Unterbrechung von nur gut zwei Monaten ebenfalls beim beklagten Land, also weitere 2 Jahre beschäftigt, so dass sich eine Gesamtdauer befristeter Beschäftigungen von 9 Jahren und 5 Monaten und damit eine ganz erhebliche Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten zeitlichen Grenze ergibt. Ebenfalls ergibt sich eine gravierende Überschreitung der in § 14 Abs.1 Satz 1 TzBfG genannten Anzahl zulässiger Befristungen. Insgesamt wurden mit der Klägerin allein ab dem Jahr 2005 17 befristete Verträge abgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Klägerin jedenfalls seit dem Jahre 2005 durchgehend mit den gleichen Aufgaben, nämlich im Wesentlichen mit der Erteilung von Sportunterricht beschäftigt wurde." (Rdnr. 67)

Und weiter (Rdnr. 68):

"Ferner ist als weiterer, einen institutionellen Rechtsmissbrauch indizierender Umstand zu berücksichtigen, dass weitestgehend die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge zeitlich hinter dem jeweils zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückblieben."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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