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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamm, 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13: Entfristungsklage einer Lehrkraft am Gymnasium in Münster

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hatte am 05.06.2014 einen Berufungsrechtsstreit aufgrund einer Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) eines Gymnasiallehrers zu entscheiden.

Die Klage des 1958 geborenen Lehrers für Musik und Pädagogik blieb leider durch zwei Instanzen erfolglos. Dabei hat es den Anschein, dass der (wohl) zumindest zu Beginn noch nicht anwaltlich oder durch eine sonst rechtskundige Person vertretene Kläger sich in formalen Widrigkeiten des Befristungsrechts verstrickt hatte.

1.

Das erste Problem entstand für den Kläger dadurch, dass er die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Dortmund aufsuchte und dort zu Protokoll ausdrücklich eine Klage "vor dem Arbeitsgericht Münster" erhob.

Für die Einhaltung der wichtigen 3-Wochen-Klagefrist gemäß § 17 TzBfG kam es deshalb auf den Eingang der Klage bei dem Arbeitsgericht Münster an. Da das Arbeitsgericht Dortmund die Klage, im Wege der Rechtshilfe aufgenommen, erst noch an das Arbeitsgericht Münster weiterleiten musste, kam sie im vorliegenden Fall außerhalb der 3-Wochen-Frist an.


Symbolbild Lehrerin

(Symbolbild)

In Ermangelung der Wahrung der 3-Wochen-Klagefrist des § 17 TzBfG war die Befristungskontrollklage somit unbegründet.

Diese Ergebnis ist tragisch, da nach verbreiteter Auffassung der Kläger, wenn er die Klage an das örtlich unzuständige Arbeitsgericht Dortmund gerichtet hätte, das Ergebnis anders ausgefallen wäre: Das Arbeitsgericht Dortmund hätte die Klage dann innerhalb der 3-Wochen-Frist erhalten und die Klage an das Arbeitsgericht Münster verweisen können, wobei es nach verbreiteter Auffassung bei einer (förmlichen) Verweisung keine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt die Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht (Münster) eingeht.

Für den Nicht-Juristen mag diese Unterscheidung nicht verständlich sein. Sie zeigt allerdings, wie formal manche rechtlichen Fragen beurteilt werden. Ein in Arbeitsrechtsfragen kundiger Berater und Vertreter hätte dem Kläger hier sicherlich helfen können.

2.

Selbst bei Einhaltung der Klagefrist hätte das LAG Hamm, wie sich aus der Hilfsbegründung ergibt, die Klage des Gymnasiallehrers allerdings abgewiesen:

Der Lehrer hatte sich mit seiner Klage aus dem Februar 2013 gegen eine am 23.11.2012 vereinbarte und zum "31.01.2013" auslaufende Befristung gewandt. Noch am 28.01.2013 hatten die Arbeitsvertragsparteien aber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 01.02.2013 bis zum 03.09.2013 vereinbart.

Später hatten die Arbeitsvertragsparteien auch vom 10.02.2014 bis zum 24.04.2014 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Schließlich stand der Kläger auch ab 25.04.2014 in einen befristeten Arbeitsverhältnis (Ende unbekannt).

Gleichwohl beantragte der Kläger als Feststellungsantrag auch in der Berufungsinstanz noch

"festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis vom 23.11.2012 nicht mit Wirkung zum 31.01.2013 aufgelöst worden ist sondern unbefristet fortbesteht."

Das LAG wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bewirken kann, dass der bisherige - möglicherweise unwirksam - befristete Arbeitsvertrag aufgehoben wird.

Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich ist.

Ein Arbeitnehmer, der daher "vorbehaltlos" einen Folgevertrag abschließt, kann die bisherige Befristung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich angreifen (anderes kann gelten, wenn die Folgebefristung erst nach erhobener Entfristungsklage abgeschlossen wird).

Da der Kläger im vorliegenden Fall mit der Arbeitgeberseite keinen Vorbehalt vereinbart (ein einseitiger Vorbehalt würde auch nicht genügen) hatte, konnte er die Befristung zum 31.01.2013 auch aus diesem Grunde nicht mehr gerichtlich angreifen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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