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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 28.04.2015 - VI ZR 267/14: Zur Verweisung des Unfallgeschädigten auf eine freie Werkstatt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 mit Fragen zur Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete ein Verkehrsunfall vom 15.07.2010, bei dem der fast fünf Jahre alte Mercedes E 220 CDI des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger hatte sich für eine fiktive Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtensbasis) entschieden.

Die Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 70% stand dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien stritten im wesentlichen darüber, ob sich der Kläger auf niedrigere Stundenverrechnungssätze dreier von der Beklagten benannter, nicht markengebundener Fachwerkstätten ("freie Werkstatt") verweisen lassen musste oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen durfte.

Zwei der drei nicht markengebundenen Fachwerkstätten waren dem gegnerischen Haftpflichtversicherer aufgrund von Kooperationsverträgen dauerhaft verbunden und gewährten insoweit Sonderkonditionen auf ihre sonst üblichen Reparaturpreise.

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden.

Der BGH führte folgendes aus:

Zunächst legte der BGH nochmals die Grundsätze dar, nach denen sich der Schadensersatz bei der fiktiven Abrechnung bestimmt. Demnach darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt zugrunde legen:

"Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat." (Rdnr. 9)

Dies ist grundsätzlich unabhängig davon,

"ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt." (Rdnr. 10)

Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter bestimmten Umständen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auch auf eine "freie Werkstatt" verweisen:

"Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen 'freien Fachwerkstatt' möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen." (Rdnr. 10)


Symbolbild Autowerkstatt

(Symbolbild)

Diese Verweisungsmöglichkeit besteht also zum einen nur bei einem vergleichbaren Qualitätsstandard der Reparatur. Zum anderen scheidet sie dann aus, wenn eine Verweisung auf eine "freie Werkstatt" dem Geschädigten aus anderen Gründen unzumutbar ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung eine Reihe von Fallgruppen entwickelt (Fettdruck nicht im Original):

"Unzumutbar ist eine Reparatur in einer 'freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. ... Unzumutbar ist eine Reparatur in einer 'freien Fachwerkstatt' für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen." (Rdnr. 10)

Da die Vorinstanz nicht alle entscheidungserheblichen Umstände geklärt hatte, musste der BGH das Urteil aufheben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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