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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14: Zur Vertragsverlängerung im Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 09.12.2015 mit verschiedenen Fragen zum Recht befristeter Arbeitsverträge im Anwendungsbereich des WissZeitVG zu beschäftigen.

Unter anderem ging es dabei um die Frage, ob die Verlängerungsvereinbarung eines befristeten Vertrages im Bereich des WissZeitVG noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages getroffen werden muss.

Dies wird im allgemeinen Befristungsrecht, und zwar bei einer Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, gefordert. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG lautet:

"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. ..."


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Für eine Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG verlangt das BAG nicht, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des Ursprungsvertrages abgeschlossen wird. Auch ist nicht erforderlich, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrages unmittelbar an den vorangehenden anschließt. Es sei sogar so, dass innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ist:

"Bei der Vereinbarung im Vergleich vom 28. November 2011 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht vor dem Ablauf der vorherigen Befristung am 30. September 2011, sondern erst am 28. November 2011 vereinbart wurde und die Vereinbarung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich der neue befristete Arbeitsvertrag unmittelbar an den vorherigen, zum 30. September 2011 befristeten Vertrag anschließen sollte. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 (...) - nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird und sich die Laufzeit des Verlängerungsvertrags unmittelbar an den zu verlängernden Vertrag anschließt (...). Die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG beruht darauf, dass § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich nur ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren gestattet. Innerhalb dieses Zeitraums sind maximal drei Vertragsverlängerungen zulässig, wenn der zeitliche Höchstrahmen nicht bereits durch den ersten Vertrag ausgeschöpft wurde. Eine dem Regelungszusammenhang in § 14 Abs. 2 TzBfG vergleichbare gesetzliche Ausgestaltung, die allein den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags und daran anschließende Verlängerungen, nicht aber den Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze zulassen würde, fehlt im Sonderbefristungsrecht des § 2 WissZeitVG." (Rdnr. 40)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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