top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10: "Kettenbefristung" II: fast 8 Jahre und 4 Befristungen spr

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich am 18.07.2012 in zwei Verfahren zu Fragen der "Kettenbefristung" zu äußern. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass ihnen zeitlich die sog. Kücük-Entscheidung des EuGH, Urteil v. 26.01.2012, C-586/10 vorausgegangen war.

Beide Entscheidungen betreffen Arbeitsverhältnisse, in denen mehrfach hintereinander ("in Kette") befristete Verträge abgeschlossen worden:

  • BAG, Urteil v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09

  • BAG, Urteil v. 18.07.2012, 7 AZR 783/10

An dieser Stelle wird die zweite Entscheidung (kurz) besprochen. Die andere Entscheidung befindet sich in einem separaten Beitrag, der sich ausführlich mit einem Fall befasst, in dem das BAG einen indizierten Rechtsmissbrauch annahm.


Symbolbild Gesetzbuch

(Symbolbild)


Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Rechtsmissbrauch dagegen verneint:

"Vorliegend besteht bei einer acht Jahre unterschreitenden Gesamtdauer der insgesamt vier befristeten Arbeitsverträge kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der letzten Befristungsabrede der an sich vorhandene Sachgrund der Vertretung missbräuchlich eingesetzt wurde." (Rdnr. 7)

Der Fall spielt im Einzelhandel und betrifft eine Verkäuferin, die vom 01.03.2002 bis 30.11.2009 in ingesamt vier vertretungshalber befristeten (Ketten-)Arbeitsverhältnissen stand.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolglos.

Auch das BAG wies die Klage endgültig ab:

"Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeiten zur wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Dies kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst abschließend entscheiden." (Rdnr. 31)

(Quelle: BAG, Urteil v. 18.07.2012, 7 AZR 783/10; Pressemitteilung Nr. 54/12)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page