BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Kinderkrippe teilweise
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 18.02.2016 mit der Wirksamkeit einzelner Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Betreibers einer Kinderkrippe zu befassen.
Hintergrund bildete ein Rechtsstreit zwischen dem Vater (Kläger) eines Kleinkindes und der Betreiberin einer Kinderkrippe (Beklagte). Das Kleinkind hatte die Krippe vom 09.09. bis 19.09.2013 besucht. Dann teilte der Vater mit, dass sich sein 16 Monate alter Sohn in der Krippe nicht wohl gefühlt habe und er daher die Kinderbetreuung nicht fortsetzen lassen werde. Er bat um Rückzahlung einer Kaution in Höhe von € 1.000,00, die er an die Beklagte geleistet hatte.
(Symbolbild)
Die Betreiberin der Kinderkrippe hielt die Kündigung erst zum 30.11.2013 für wirksam und ging von eigenen Ansprüchen (Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013) von insgesamt € 1.590,00 aus. Wegen der die Kaution übersteigenden € 590,00 erhob sie Gegenklage (Widerklage). Im Übrigen begehrte sie Feststellung, dass der Kläger auch noch Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe. Die Beklagte behauptete insofern, dass ihr der Verlust kindbezogener öffentlicher Fördermittel drohe, nachdem der Sohn des Klägers nicht mehr in der Krippe betreut wurde. Den Krippenplatz habe sie bis zum 30.11.2013 nicht mehr anderweitig vergeben können.
Erst- und zweitinstanzlich gingen die Gerichte im wesentlichen davon aus, dass die Beklagte gegen den Kläger über Ansprüche in Höhe von € 1.410,00 verfügte.
Das Berufungsgericht hatte für beide Parteien die Revision zum BGH zugelassen. Beide Revisionen blieben im wesentlichen erfolglos.
Maßgeblich hierfür waren folgende Erwägungen:
Der BGH ging davon aus, dass das Betreuungsverhältnisses für das Kind erst zum 30.11.2013 wirksam gekündigt werden konnte. Die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB, die bei Diensten höherer Art ein jederzeitiges Lösungsrecht vorsieht, lehnte der BGH ab. Denn bei dem Kinderbetreuungsvertrag handelte es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr könne der Betreiber einer Kinderkrippe auch in einem Formularvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende vorsehen.
Es sei nicht erforderlich, den Eltern zum Beginn des Betreuungsverhältnis eine Art Probezeit mit jederzeitigem Lösungsrecht einzuräumen.
Der BGH sah jedoch andere Klauseln für unwirksam an: Dies gelte sowohl für die streitgegenständliche Kautionszahlungsverpflichtung, wonach die Eltern eine Kaution in erheblicher Höhe in Form eines Darlehens an den Betreiber einer Kindekrippe zu leisten haben, als auch für die vollständige Abbedingung des Abzugs ersparter Aufwendungen. Unwirksam war insbesondere auch die Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Krippe zu bringen, da dies mit dem verfassungsrechtlich geschützen elterlichen Erziehungsrecht nicht vereinbar ist. Daher könne hierauf auch keine Schadensersatzverpflichtung des Betreibers gestützt werden.
(Quelle: BGH, Urteil v. 18.02.2016, III ZR 126/15; Pressemitteilung Nr. 43/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))