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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hessen, 30.03.2015 - 17 Sa 1094/13: Kündigung wegen unerlaubter Nutzung pornographischer Seiten

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) in Frankfurt hatte sich am 30.03.2015 mit der Wirksamkeit einer u.a. fristlosen (Verdachts-)Kündigung im Zusammenhang mit der exzessiven Nutzung pornographischer Internetseiten am Arbeitsplatz zu befassen.

Die erste Instanz hatte einer entsprechenden Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch stattgegeben.

Das LAG verfolgte eine strengere Linie und wies die Klage ab.

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Dabei hatte das LAG zwei, gegenläufige BAG-Urteile zu berücksichtigen:

Während BAG, Urteil v. 07.07.2005, 2 AZR 581/04 kein Abmahnerfordernis für erforderlich hielt, schien BAG, Urteil v. 19.04.2012, 2 AZR 186/11 eine mildere Linie anzudeuten. Das LAG Hessen löste den (möglichen) Widerspruch wie folgt zu Lasten des Arbeitnehmers auf:

"Eine Abmahnung ist entbehrlich, da ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Arbeitgeber dulde die Privatnutzung des zu dienstlichen Zwecken gestellten Internets während der Arbeitszeit im festgestellten Umfang zum Herunterladen pornografischer Dateien (BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - a.a.O.) . Das BAG hat zwar revisionsrechtlich auch schon die aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vertretene Auffassung gebilligt, ein Abmahnungserfordernis bestehe. In dem vom BAG entschiedenen Fall lag allerdings keine Privatnutzung während der Arbeitszeit vor, wobei im Übrigen auch in derartigen Situationen das BAG davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens klar ist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - a.a.O.) ." (Rdnr. 48)

(Quelle: LAG Hessen, Urteil v. 30.03.2015, 17 Sa 1094/13)


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