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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14: Zu Fragen der Altersdiskriminierung beim Konzept "60+"

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 17.03.2016 mit Fragen der Altersdiskriminierung zu befassen.

Hintergrund der Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers (Verkaufsleiter PKW) bildete ein sog. Konzept "60+".

Auf Grundlage dieses Konzeptes wurde dem Kläger das Angebot unterbreitet, vorzeitig, nämlich zur Vollendung des 60. Lebensjahres, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Hierfür erhielt er eine zusätzliche Einmalzahlung.

Der Kläger nahm das Angebot an und schied mit Ablauf eines entsprechend befristeten Arbeitsvertrages zum 31.10.2012 aus. Eine Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) erhob er nicht.

Nach seinem Ausscheiden bot die beklagte Arbeitgeberin ihren noch beschäftigten Arbeitnehmern ein neues Programm an, welches altersabhängig ein späteres Ausscheiden vorsah (Konzept "62+").

Der Kläger sah sich in verschiedener Hinsicht wegen seines Alters diskriminiert und verlangte daher die Feststellung, dass die Arbeitgeberin ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen habe.

§ 15 Abs. 1 und 2 AGG lautet:

"(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."

Die Klage blieb erfolglos.


Symbolbbild Im Autohaus

(Symbolbild)

Das BAG wies unter anderem auf folgendes hin:

Zum einen sei dem Kläger durch das Angebot der Arbeitgeberin im Rahmen des Konzepts "60+" lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, über die er frei entscheiden konnte.

Zum anderen habe der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin das Konzept "62+" unterbreitet habe, nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden. Hier wirkte sich ganz offenbar der Umstand aus, dass der Kläger gegen sein Ausscheiden zum 31.10.2012 innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen keine Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) erhoben hatte.

(Quelle: BAG, Urteil v. 17.03.2016, 8 AZR 677/14; Pressemitteilung Nr. 14/16)


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