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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 23.14: Innungen können keine OT-Mitgliedschaften anbieten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste sich am 23.03.2016 mit der Klage einer Handwerksinnung gegen die Handwerkskammer auf Genehmigung einer Satzungsänderung befassen.

Hintergrund der Klage bildete das Ansinnen einer Handwerksinnung, im Wege der Satzungsänderung eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einzuführen. Solche Mitgliedschaften gibt es bereits im Bereich der Arbeitgeberverbände.

Nach § 53 Handwerksordnung (HWO) sind Handwerksinnungen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft ist freiwillig (§ 58 Abs. 1 S. HWO: "kann"). Dagegen ist die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zwingend (§ 90 Abs. 2 HWO: "gehören").

Nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 HWO können Innungen Tarifverträge abschließen:

"(3) Die Handwerksinnung kann

1.Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,

..."

Die klagende Innung wollte die Satzung so ändern, dass der einzelne, innungsangehörige Handwerksbetrieb die Möglichkeit hat, durch Änderung der Mitgliedschaft die Tarifbindung für sich auszuschließen.


Symbolbild Handwerker

(Symbolbild)

Nach § 56 Abs. 1 HWO bedarf die Satzung bzw. deren Änderung allerdings der Genehmigung der Handwerkskammer:

"(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.

..."

Die Handwerkskammer, ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 90 HWO), versagte der streitgegenständlichen Satzungsänderung die Genehmigung.

Zu Recht, wie das BVerwG nun befand:

Das Gericht wies darauf hin, dass die HWO den Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, dazu verleihe, dass in dem kleinteilig geprägten Handwerksbereich eine (einheitliche) tarifliche Ordnung für alle Innungsmitglieder hergestellt wird. Die Zulassung einer OT-Mitgliedschaft würde die Erreichung dieses gesetzlichen Zieles gefährden. Außerdem ließen sich nach Auffassung des Gerichts die beiden Mitgliedschaftsformen auch nicht organisatorisch sinnvoll trennen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) begrüßte in seiner Pressemitteilung vom 24.03.2016 die Entscheidung des BVerwG ausdrücklich:

"... Eine eingeschränkte Form der Mitgliedschaft 'ohne Tarifbindung' ist mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar. Handwerksinnungen sind mit Arbeitgeberverbänden, für die OT-Mitgliedschaften unter bestimmten Voraussetzungen höchstrichterlich anerkannt sind, nicht vergleichbar. Darauf hat das Gericht deutlich hingewiesen. Den Innungen sei die Tariffähigkeit gesetzlich verliehen, um an einer umfassenden tariflichen Ordnung im Handwerk mitzuwirken. ..."

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hatte sich in einer Stellungnahme im Oktober 2015 gegen die Zulassung einer OT-Mitgliedschaft im Handwerk ausgesprochen und ebenfalls in einer Pressemitteilung vom 24.03.2015 die Entscheidung des BVerwG begrüßt..

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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