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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 13/13: Zur Mitgliedschaft eines Arbeitgebers "ohne Tarifbindung"

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer Entscheidung vom 13.04.2016 Gelegenheit, sich - zusammenfassend - zu der Frage der Wirksamkeit einer sog. "OT-Mitgliedschaft" (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) in einem Arbeitgeberverband (BDE Entsorgungstechnik) zu äußern.

Im entschiedenen Fall machte der Arbeitgeber in einem Prozess um tarifliche Leistungen geltend, dass er im streitigen Zeitraum aufgrund eines Wechsels der Mitgliedschaft in eine sog. OT-Mitgliedschaft nicht mehr an den Tarifvertrag gebunden war.

Das BAG wies diese Auffassung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles allerdings zurück.

Hierzu führte es zunächst zum grundsätzlichen Erfordernis einer klaren (satzungsmäßigen) Trennung Folgendes aus:

"Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (OT-Mitgliedschaft). Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands ausgeschlossen ist. Dies ist ua. dann nicht der Fall, wenn die Satzung vorsieht, dass die konkrete Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums (zB Tarifkommission) auch durch OT-Mitglieder bestimmt wird." (Rdnr. 29)


Symbolbild Gesetzbuch

(Symbolbild)


Im vorliegenden Fall verneinte es das Vorliegen dieser Voraussetzungen:

"Diesen Anforderungen wurde die Satzung 2000 des BDE ua. deshalb nicht gerecht, weil sie vorsah, dass die - zwingend tarifgebundenen - Mitglieder der Tarifkommissionen durch ein Gremium bestimmt werden, dem auch OT-Mitglieder angehören (können). Weiterhin sah die Satzung nicht vor, dass der Präsident des Verbands, der satzungsgemäß die Große Tarifkommission führt, zwingend ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen repräsentiert, was auch in mindestens zwei Fällen dazu geführt hat, dass ein Tarifvertrag durch einen Präsidenten unterzeichnet wurde, dessen Unternehmen an den Tarifvertrag selbst nicht gebunden war (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 16 bis 33 mwN, BAGE 150, 304)." (Rdnr. 30)

"Die erforderliche Trennung und deren Absicherung der unterschiedlichen Mitgliedsbereiche muss in der Satzung selbst erfolgen. 'Unterrangiges Vereinsrecht', wie zB die Geschäftsordnung eines Gremiums, reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte kann sich deshalb bereits grundsätzlich nicht auf die 'Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission' des BDE berufen. Auch diese Geschäftsordnung sieht im Übrigen eine hinreichende Trennung der beiden Mitgliedsbereiche nicht vor (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 35 bis 44 mwN, BAGE 150, 304)." (Rdnr. 31)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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