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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 15 Sa 2258/15: Sittenwidrige Unterbezahlung eines Pizza-Boten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich in seinem Urteil vom 20.04.2016 mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Arbeitnehmerin (Pizza-Auslieferungsfahrerin) in den Jahren 2011 bis 2014 für einen Stundenlohn von lediglich € 3,40 brutto beschäftigt wurde.

Der Fall spielte noch vor Inkraftreten des MiLoG, wonach seit 01.01.2015 in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn von grundsätzlich € 8,50 brutto je Stunde gilt.

So heisst es in § 1 Abs. 2 MiLoG:

"(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden."


Symbolbild Pizza

(Symbolbild)

Allerdings konnten auch vor Inkraftreten des MiLoG Löhne in Deutschland nicht beliebig niedrig sein. Als untereste Grenze galt insofern die Unterbezahlung wegen Sittenwidrigkeit.

So entschied das LAG im vorliegenden Fall, dass ein Stundenlohn von lediglich € 3,40 ein Hungerlohn darstelle, von dem man selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit nicht leben könne. Die Vereinbarung eines solchen Lohns sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

An Stelle des sittenwidrigen Lohns trete die übliche Vergütung. Diese entnahm das LAG den Feststellungen des statistischen Landesamtes und kam im vorliegen Fall auf Werte von € 6,77 (2011) bis € 9,74 (2014).

(Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.04.2016, 15 Sa 2258/15; Pressemitteilung v. 22.04.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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