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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14: Gerichtlich geschlossener Vergleich als Befristungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 08.06.2014 mit einer Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) in Zusammenhang mit einem im Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu befassen.

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2012 geendet hatte.

Die Klägerin, eine Angestellte im öffentlichen Dienst, war bei dem beklagten Land zunächst befristet beschäftigt vom 25.05.2009 bis 24.05.2011.

Das Arbeitsverhältnis wurde nicht über den 24.05.2011 hinaus verlängert.

Daraufhin kam es zu einem ersten Rechtsstreit, in dem die Klägerin unter anderem eine Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) gegen die Befristung zum 24.05.2011 beim Arbeitsgericht (ArbG) erhob.

Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Im Zuge des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an

"Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, dem Landesarbeitsgericht den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit: ..." (Rdnr. 2)


Symbolbild Schloss in Brandenburg

(Symbolbild)


Der Vergleichsvorschlag enthielt insbesondere folgende Regelung:

"3.

Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht." (Rdnr. 2)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) unterbreitete dann unter dem 05.12.2011 einen gleichlautenden Vergleichsvorschlag:

"Das Landesarbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag." (Rdnr. 3)

Damit bestand zwischen den Parteien ein erneuter, (formal) befristeter Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2012.

Die Klägerin hielt allerdings auch die neue Befristung für unwirksam und erhob - rechtzeitig - erneut eine Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) zum ArbG.

Sie rügte hierbei im Wesentlichen, dass es sich bei dem im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich nicht um einen solchen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG handeln würde.

§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG lautet:

"(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

....

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht."

Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass es sich bei dem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht um einen solchen im Sinne der zweiten Alternative des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO handeln würde. Nur ein solcher nach der zweiten Alternative käme als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG in Betracht.

§ 278 Abs. 6 ZPO lautet:

"(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend."

Das BAG wies nunmehr die Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) der Klägerin zurück:

"Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht." (Rdnr. 10)

Zwar genüge in der Regel nur ein nach der zweiten Alternative des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO abgeschlossener Vergleich den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG, da dann das Gericht verantwortungsvoll am Vergleich mitwirke:

"Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251)." (Rdnr. 17)

Bei der ersten Alternative des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO fehle es dagegen in der Regel an dieser verantwortungsvollen Mitwirkung des Gerichts. Das Gericht sei vielmehr auf eine bloße Feststellungsfunktion beschränkt:

"Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt." (Rdnr. 18)

Im vorliegenden Fall sei indes nach dem BAG selbst dann, wenn man (nur) von einem Vergleichsschluss nach der ersten Alternative auszugehen habe, ausnahmsweise auch dieser geeignet, den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG zu genügen. Denn das LAG habe durch seinen Vergleichsvorschlag verantwortungsvoll am Vergleichsschluss mitgewirkt:

"Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Vergleich genügt ausnahmsweise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen Landes zu eigen gemacht und diesen den Parteien unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus." (Rdnr. 24)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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