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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15: Verfassungsbeschwerden gegen TarifeinheitsG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 16.06.2016 die Verfassungsbeschwerde zweier Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da die Verfassungsbeschwerden eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen ließen.

Beide Gewerkschaften hatten sich gegen die Bestimmung des § 4a TVG gewandt.

Allerdings waren die beiden Beschwerdeführerinnen bisher als Gewerkschaften noch nicht in einer größerer Weise in Erscheinung getreten:

"Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1707/15 ist eine im Jahr 2011 gegründete Gewerkschaft, die aktuell überwiegend Beamtinnen und Beamte sowie daneben Tarifangestellte organisiert. Sie gibt an, sich in Tarifverhandlungen zu befinden; am Abschluss eines Tarifvertrags beteiligt war sie bislang nicht.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2257/15 ist eine im November 2010 gegründete und noch im Aufbau befindliche Gewerkschaft. Durch Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wurde ihr die Tariffähigkeit zum rechtswirksamen Abschluss von Tarifverträgen abgesprochen. Der zuständige Arbeitgeberverband habe die Aufnahme von Tarifverhandlungen abgelehnt. Zwischenzeitlich sei ihr der Abschluss eines Tarifvertrags gelungen." (Pressemitteilung)


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(Symbolbild)


Das BVerfG vermisste daher als Voraussetzung der Bescherdebefugnis hinreichende Darlegungen zur sog. Tariffähigkeit der beiden Geschwerkschaften.

Zu einer Entscheidung über den Inhalt der angegriffenen TVG-Norm kam es daher nicht.

Die Verfassungsbeschwerden waren bereits unzulässig.

(Quelle: BVerfG, Beschlüsse v. 16.06.2016, 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15; Pressemitteilung Nr. 39/2016 v. 13.07.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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