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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamm, 27.07.2016 - 4 Ta 118/16: Arbeitszeugnis unterliegt der gesetzlichen Schriftform

Nach einer Entscheidung des LAG (Landesarbeitsgericht) Hamm vom 27.07.2016 unterfällt ein Arbeitszeugnis der gesetzlichen Schriftform. Es bedarf daher einer Unterschrift; ein bloßes Handzeichen genügt ebenso wenig wie eine diagonale Unterschrift.

Im entschiedenen Fall hatten sich die Parteien in einem (ersten) gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verständigt. Außerdem hatte sich die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet, der klagenden Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Arbeitgeberin erteilte dann ein erstes Zeugnis, welches allerdings von der Personalreferentin unterschrieben war. Da die Klägerin direkt der Geschäftsführung unterstellt war, kam es zu einem zweiten Vergleich. Hiernach verpflichtete sich die Beklagte, das erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer unterschreiben zu lassen:

"Die Beklagte verpflichtet sich, das der Klägerin unter dem 31.05.2015 erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten unterschreiben zu lassen und sodann der Klägerin auszuhändigen." (Rdnr. 7)

Symbolbild Stift

(Symbolbild)

Die Beklagte erteilte dann - parallel zu einem Zwangsmittelantrag der Klägerin - ein Arbeitszeugnis mit einer - eigenartigen - (angeblich gesundheitsbedingten) Unterschrift des Geschäftsführers:

"Der Namenszug entspricht aber unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnert an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe." (Rdnr. 9)

Wähen das Zwangsmittelverfahren weiter lief, wurde dann von der Beklagte nochmals ein Arbeitszeugnis erteilt, wobei diesmal die Unterschrift des Geschäftsführers diagonal verlief:

"Bereits mit Anschreiben vom 26.02.2016 hatte die Schuldnerin ankündigungsgemäß ein weiteres Arbeitszeugnis an die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin übersandt. Dieses trägt auch die übliche Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der Schriftzug kreuzt aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz 'Geschäftsführung'“. (Rdnr. 16)

Das LAG Hamm hatte nun als zweite Instanz im Zwangsmittelverfahren zu entscheiden.

Es stellte sich auf die Seite der Klägerin unt teilte deren Auffassung, dass die Beklagte kein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt hatte.

Insofern führte das LAG insbesondere Folgendes aus:

a) Unterschrift im Zeugnis muss der betriebsüblichen Unterschrift wichtiger Dokumente entsprechen

"Das erste der Gläubigerin erteilte und mit dem Namenszug „I“ versehene Arbeitszeugnis enthält keine Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift, wie sie für Arbeitszeugnisse § 109 Abs. 1 Satz 1GewO i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB vorschreibt, ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 585/11 = NJW 2013, 2219 ff.). Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen (Zuordnungsfunktion) (Staudinger/Hertel (2012), BGB § 126 Rn. 125; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl. 2015, § 126 BGB Rn. 10). Sobald die Schriftzeichen für Dritte unbekannt oder unverständlich sind, ist die Unterschrift als Handzeichen zu werten (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 126 Rn. 16). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92 = NJW 1994, 55). Die Unterzeichnung muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner im Übrigen wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt; er darf im Zeugnis keine Unterzeichnung wählen, die hiervon abweicht (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl. 2015, Rn. 483)." (Hervorhebung nicht im Original, Rdnr. 29)

b) Diagonale Unterschrift im Zeugnis unzulässig

"Auch das zweite der Gläubigerin mit Schreiben vom 26.02.2016 übersandte Arbeitszeugnis führte nicht zur Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 01.10.2015. Zwar ist insoweit unstreitig, dass dieses Zeugnis die Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin trägt und die Unterzeichnung auch mit dem sonst üblichen Schriftzug erfolgt ist. Zur Unwirksamkeit der Unterschrift führt aber hier der Umstand, dass der Schriftzug nicht parallel zum maschinenschriftlichen Zeugnistext auf das Zeugnis gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt wurde." (Rdnr. 31)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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