BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14: Zur Bestimmung der Höhe eines Bonusanspruchs durch das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 03.08.2016 mit der gerichtlichen Bestimmung der Höhe eines Bonusanspruchs nach § 315 Abs. 3 BGB zu befassen.
§ 315 Abs. 3 BGB lautet:
"(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird."
Hintergrund des entschiedenen Falles bildete das Arbeitsverhältnis des Klägers vom 01.01.2010 bis 30.09.2012 als Managing Director bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank.
(Symbolbild)
Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnehmen. So erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von € 200.000,00, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung in Höhe von € 9.920,00 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keine derartige Leistung. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von seiner Arbeitgeberin (Beklagte) die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, der aber mindestens € 52.480,00 betragen sollte. Während das Arbeitsgericht (ArbG) die Beklagte noch zur Zahlung von € 78.720,00 Euro verurteilte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung der Beklagten mit der Begründung ab, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.
Auf Revision des Klägers hob das BAG die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung über die Höhe des klägerischen Bonusanspruchs an das LAG zurück.
Maßgebend hierfür waren folgende Erwägungen:
Dem Kläger stand nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Bonus zu, dessen Hähe nach billigem Ermessen zu bestimmen war. Da die Beklagte keine Umstände dargelegt hatte, die eine Festsetzung des Bonus für das Jahr 2011 auf Null tragen konnten, war diese Festsetzung unverbindlich. Dies hatte zur Folge, dass gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Bonusanspruchs des Klägers durch das Gericht zu treffen war.
Bei dieser Leistungsbestimmung habe das Gericht den gesamten Sachvortrag beider Parteien zu berücksichtigen. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, gehe dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Dieser habe typischer Weise zu vielen bonusrelevanten Umständen (etwa zur Höhe des Bonustopfes) keine eigene Kenntnis. Das Gericht habe dann anhand der aktenkundigen Umstände (zB Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) die Anspruchshöhe festzusetzen. Auf die Erhebung einer Auskunftsklage könne der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden.
Da die Bestimmung der Höhe den Tatsachengerichten obliegt, war der Rechtsstreit an das LAG zurückzuverweisen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))