BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16: Massenentlassung - Keine Benachteiligung von Personen in Elternzeit
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.01.2017 dürfen Personen in Elternzeit beim Massenentlassungsschutz nicht benachteiligt werden. Damit zog das BAG die Konsequenz aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.06.2016, Az: 1 BvR 3634/13.
Nach § 17 KSchG bedürfen Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen einer vorherigen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen Anzeige an die Agentur für Arbeit:
§ 17 KSchG lautet auszugsweise:
" (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmerinnerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3) ..."
(Symbolbild)
Der Begriff der "Entlassung" wurde auf die Kündigungserklärung (Ausspruch der Kündigung) bezogen. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitsverhältnisse in Elternzeit, bei denen dem Ausspruch der Kündigung, sofern diese überhaupt nach § 18 BEEG zulässig ist, erst noch ein Antrag auf Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung vorausgehen musste, erst außerhalb der 30-Tages-Frist zum Gegenstand einer Kündigungserklärung werden konnten und damit aus dem Massenentlassungsschutz herausfielen.
Nach der neuen Rechtsprechung des BAG gilt die 30-Tages-Frist auch dann als eingehalten, wenn die Stellung des Antrags auf Zustimmung zu einer solchen Kündigung innerhalb des 30-Tages-Zeitraums erfolgt.
(Quelle: BAG, Urteil v. 26.01.2017, 6 AZR 442/16; Pressemitteilung Nr. 4/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))