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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 597/15: Unwirksame Befristung einer Ärztin in Weiterbildung

Mit Urteil vom 14.06.2017 folgte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 11.09.2015, Az. 1 Sa 5/15, wonach im konkreten Fall die Befristung des Arbeitsvertrages einer Ärztin in Weiterbildung unwirksam war.

Rechtlichen Hintergrund des Falles bildete die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG:

"(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient."

Das BAG führte aus, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG nur erfüllt sei, wenn die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes präge. Um diese Frage zu beurteilen, sei auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen des Arbeitgebers abzustellen.


Symbolbild Ärztin bei Beratung

(Symbolbild)

Dabei müsse der Arbeitgeber die Planungen und Prognosen im Prozess anhand konkreter Tatsachen darstellen. Dies erfordere zwar nicht die Vorlage eines detaillierten schriftlichen Weiterbildungsplanes; doch müsse der Arbeitgeber wenigstens grob umrissen darstellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten.

Im entschiedenen Fall - es ging um den Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie" einer Fachärztin für Innere Medizin - sei aus dem Vorbringen der beklagten Arbeitgeberin die oben geforderte Prognose nicht hinreichend erkennbar gewesen.

Die Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) der klagenden Fachärztin war damit auch vor dem BAG erfolgreich.

(Quelle: BAG, Urteil v. 14.06.2017, 7 AZR 597/15; Pressemitteilung Nr. 26/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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