Großes Presseecho zu ArbG Köln, 28.08.2017 - 20 Ca 7940/16: Abmahnung wegen 30 Sek. Fußballschauen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

- 28. Aug. 2017
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Jan. 2021
Wie verschiedenen Pressemitteilungen, u.a. in der "Bild"-Zeitung ("Hammer-Urteil vor dem Arbeitsgericht Köln!") zu entnehmen war, soll das Arbeitsgericht (ArbG) Köln mit Urteil vom 28.08.2017 die Abmahnung eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit 30 Sekunden auf seinem dienstlichen Computer Fußball schaute, aufrechterhalten haben.
Die Klage des betroffenen Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung sei demnach abgewiesen worden.

Das ArbG stellte sich offenbar auf den formal konsequenten Standpunkt, dass auch das relativ kurzzeitige Fußballschauen deshalb abmahnfähig sei, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbrachte.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird.
(Quelle: ArbG Köln, Urteil v. 28.08.2017, 20 Ca 7940/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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