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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 171/16: Zur Bedeutung des Mindestlohns bei der Feiertagsvergütung

In einem Urteil vom 20.09.2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, auf welcher Basis die Vergütung eines Arbeitnehmers für Feiertage und für Nachtarbeitszuschläge im Anwendungsbereich des Mindestlohns zu berechnen sei.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin (Arbeitnehmerin) langjährig als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 24.02.2004 Anwendung.

Der Manteltarifvertrag sah enen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor.

Im Streit stand die Vergütung für den Januar 2015.

Die Beklagte (Arbeitgeberin) zahlte einen vertraglichen Stundenlohn von € 7,00 bzw. € 7,15 und eine "Zulage nach MiLoG". Bei der Berechnung der Feiertagsvergütung und der Vergütung für einen Urlaubstag ging sie nicht vom gesetzlichen Mindeslohn, sondern von der niedrigeren vertraglichen Vergütung aus. Ebenso verfuhr sie bei der Berechnung des Nachtarbeitszuschlages. Außerdem wollte sie noch ein sog. "Urlaubsgeld" angerechnet wissen.


Symbolbild Metallrohre

(Symbolbild)


Die Klägerin begehrte dagegen eine Vergütung aller Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden nach dem gesetzlichen Mindestlohn von (damals) € 8,50 sowie eine Berechung des Nachtarbeitszuschlags auf Basis des Mindestlohns.

Die Klage war in der ersten und zweiten Instanz erfolgreich.

Auch das BAG gab - bis auf eine geringe rechnerische Differenz - der Klägerin Recht:

Die Vergütung für aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden bestimme sich nach dem Entgeltausfallprinzip: Maßgeblich sei demnach die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies sei hier der Mindeslohn.

Insoweit wurde auf die Regelung des § 2 Abs 1 EFZG verwiesen, die im Bereich des MiLoG keine Änderungen erfahren habe:

"(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."

Aufgrund der Regelungen des im vorliegenden Falles geltenden Manteltarifvertrages sei zudem bei der Berechnung des Nachtarbeitszuschlages ebenfalls vom Mindestlohn als Basis auszugehen.

Eine Anrechnung des Urlaubsgeldes scheide im vorliegenden Fall ebenfalls aus, da der hier geltende Manteltarifvertrag darauf einen eigenständigen Anspruch gebe und es sich nicht um einen Anspruch für geleistete Arbeit handele.

(Quelle: BAG, Urteil v. 20.09.2017, 10 AZR 171/16; Pressemitteilung Nr. 40/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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