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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 90/17 (A): Massenentlassunganzeige - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern?

Mit Beschluss vom 16.11.2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein.

Hintergrund der Entscheidung bildet die Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG. Demnach hat der Arbeitgeber, bevor er innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehr als eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmer entlässt, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten:

"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.

in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,

2.

in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3.

in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden."


Symbolbild Rechtsanwältin

(Symbolbild)

Im konkreten Fall ging es um § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG.

Eine gekündigte Arbeitnehmerin hatte in ihrer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin eine Massenentlassungsanzeige hätte erstatten müssen.

Die beklagte Arbeitgeberin sah dies anders. Sie vertrat die Auffassung, dass die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden müssten. Dies hätte im vorliegenden Falle dazu geführt, dass der erforderliche Schwellenwert für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (knapp) verfehlt worden sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich.

Das BAG entschied sich dazu, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen.

(Quelle: BAG, Beschluss v. 16.11.2017, 2 AZR 90/17 (A); Pressemittelung Nr. 51/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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