BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17: Zum Mindestlohn und zum Nachtarbeitszuschlag für Zeitungszusteller
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 25.04.2018 mit zwei Fragen der Vergütung von Zeitungszustellern (Zeitungsausträger) zu befassen.
Zunächst ging es um die Frage, ob die Übergangsbestimmung im alten § 24 Abs. 2 MiLoG, wonach die Entgelte der Zeitungszusteller schrittweise an das allgemeine Mindestlohnniveau herangeführt wurden, verfassungsgemäß sei.
§ 24 Abs. 2 MiLoG lautete:
"Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt."
(Symbolbild)
Diese Frage wurde vom BAG bejaht. Denn der Gesetzgeber habe die ihm vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Im Übrigen ging es um die weitere Frage, in welcher Höhe ein Zuschlag für Nachtarbeit geschuldet war.
Da die Klägerin die Zeitungszustellung dauerhaft in Nacharbeit im Sinne des ArbZG durchführte, gestand ihr das BAG im Rahmen der Bestimmung des § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag von 30% zu.
(Quelle: BAG, Urteil v. 25.04.2018, 5 AZR 25/17; Pressemitteilung Nr. 20/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))