BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16: Kein Konzernbetriebsrat, wenn herrschendes Unternehmen im Ausland
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.05.2018 kann für einen Konzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG dann kein Konzernbetriebsrat nach deutschem Betriebsverfassungsrecht errichtet werden, wenn das herrschende Konzernunternehmen seinen Sitz im Ausland hat und in Deutschland auch keine Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, ansässig ist.
Im zur Entscheidung anstehende Fall ging es um eine weltweit tätige Unternehmensgruppe mit Sitz der Konzernobergesellschaft in der Schweiz. In Deutschland bestehen verschiedene Tochtergesellschaften.
(Symbolbild)
Am 04.09.2014 fanden sich verschiedene Betriebsräte aus einem Teil der inländischen Tochtergesellschaften zusammen, um einen Konzernbetriebsrat ins Leben zu rufen.
Hiergegen wiederum richteten sich die inländischen Tochtergesellschaften.
Zu Recht wie das BAG feststellte.
Da sich die Konzernobergesellschaft in der Schweiz befindet und im Inland auch keine Teilkonzernspitze im oben geschilderten Sinne besteht, sei ein Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 23.05.2018, 7 ABR 60/16; Pressemitteilung Nr. 25/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))