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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17: Darf Verkäuferin in einem Drogeriemarkt ein Kopftuch tragen?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte sich in einem Urteil vom 27.03.2018 mit dem Fall einer Arbeitnehmerin, die als "Verkaufsberater und Kassierer" für eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette angestellt ist, zu befassen.

Die Klägerin ist seit 02.11.2002 beschäftigt.

Vom 04.12.2011 bis 07.10.2014 befand sie sich in der Elternzeit.

Symbolbild Frau mit Kopftuch

(Symbolbild)

Nach Rückkehr aus der Elternzeit wollte sie an ihrem Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen.

Dies wurde ihr von der Filialleiterin nicht gestattet. Man werde sie nicht beschäftigen, wenn sie ein Kopftuch trage.

In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit durch - bisher - zwei Instanzen.

Das LAG sah in dem Verbot, während der Arbeitszeit ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen, u.a. eine mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG. Auch sah es die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG verletzt.

Das LAG verlangte die Durchführung einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Die bloße Berufung der Arbeitgeberin auf eine Neutralitätspolitik würde nicht genügen:

"Das erkennende Gericht folgert aus diesen Überlegungen, dass es als rechtfertigendes Ziel im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG nicht genügt, wenn der Arbeitgeber sich auf einen lediglich auf subjektiven Befindlichkeiten beruhenden Wunsch beruft, eine Neutralitätspolitik zu betreiben. Eine solchermaßen verordnete Neutralitätspolitik ist kein schützenswertes Gut der unternehmerischen Freiheit an sich. Diese Ansicht würde dazu führen, dass der unternehmerischen Freiheit gegenüber anderen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten stets der Vorzug zu geben wäre. Die Grundrechte stehen indes in keinem Rangverhältnis.

Es hat vielmehr eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. [...]" (LAG, Rdnr. 53 f.)

Da die Arbeitgeberin - so das LAG - keine erheblichen Beeinträchtigungen für ihre Tätigkeit vorbringen konnte, war der Religionsfreiheit der Klägerin der Vorzug zu geben:

"Nachdem die Beklagte keine ausreichende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Betätigung vorgetragen hat, insbesondere negative Auswirkungen religiöser Zeichen nicht ersichtlich sind, geht die Grundrechtsabwägung zugunsten der Klägerin aus." (LAG, Rdnr. 84)

Die Revision zum BAG wurde zugelassen und zwischenzeitlich - wohl - eingelegt.

(Quelle: LAG Nürnberg, Urteil v. 27.03.2018, 7 Sa 304/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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