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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Hamm, 29.05.2018 - 9 U 5/18: Verkehrsunfall - Porsche nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen

Mit Beschluss vom 29.05.2018 wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung der Eigentümerin (Gesellschaft) eines Porsche Macan zurück, die nach einem Verkehrsunfall eine Entschädigung auf Basis des Neuwagenpreises begehrte.

Im entschiedenen Fall kam es 05.08.2016 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Porsche und einem Fiat Punto. Unstreitig wurde der Unfall zu 100% vom Fahrer des Fiat verursacht und verschuldet.

Die Klägerin hatte den Porsche für € 92.400,00 erworben und am 22.06.2016 erstmals zugelassen. Zum Unfallzeitpunkt verfügte der Porsche über eine Laufleistung von 3.291 km.

Symbolbild Kalkulation

(Symbolbild)

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den Schaden am Porsche auf Basis der Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert (ca. € 80.250,00) und dem Netto-Restwert (€ 55.090,00), d.h. mit einem Betrag von ca. € 25.160,00.

Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zum genannten Restwert und erwarb einen neuen Porsche gleichen Typs zu einem Preis von ca. € 92.800,00.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr ein weiterer Schadensersatz in Höhe von ca. € 12.150,00 zustünde. Aus ihrer Sicht sei der Verkehrsunfall auf Basis des Neuwagenpreises abzurechnen. Denn der Porsche sei aufgrund einer Beschädigung an tragenden Teilen nicht mehr als neuwertig instand zu setzen, lediglich 6 Wochen alt und nur 3.300 km gelaufen.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das OLG wies die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss zurück. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme eine Entschädigung auf Basis des Neupreises regelmäßig nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einem Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung könne ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.

(Quelle: OLG Hamm, Beschluss v. 29.05.2018, 9 U 5/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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