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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18: Kein Verwertungsverbot offener Videoüberwachung nur durch Zeitablauf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 23.08.2018 mit der Frage zu befassen, ob die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers gegen das Eigentum des Arbeitgebers belegen, durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig werden kann.

Das BAG führte hierzu aus, dass eine solche Unverhältnismäßigkeit solange nicht eintritt, wie der Arbeitgeber die Arbeitsvertragswidrigkeit arbeitsrechtlich noch ahnden kann.

Symbolbild Kiosk

(Symbolbild)

Der entschiedene Fall spielte in einer Tabak- und Zeitschriftenverkaufstelle mit angeschlossener Lottoannahmestelle. Der Betreiber wollte sich mit einer offenen Videoüberwachung vor Straftaten sowohl von Kunden, als auch von Arbeitnehmern schützen.

Der Arbeitgeber will im dritten Quartal 2016 einen Fehlbestand zum Anlass genommen haben, die Videosequenzen auszuwerten. Hierbei stieß er auf zwei Vorgänge aus dem Februar 2016, die zeigten, dass eine Arbeitnehmerin vereinnahmte Gelder nicht ordnungsgemäß der Kasse zuführte. Dies zog den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach sich.

Die Arbeitnehmerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich war. Das LAG ging von einem Verwertungsverbot der Videosequenzen aus, da diese bereits aus dem Februar 2016 stammten und nicht unverzüglich gelöscht worden waren.

Das BAG gab der Revision statt und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Sollte es sich - was noch zu klären sei - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verwertung der Bilder zulässig gewesen. Denn der Arbeitgeber müsse das Bildmaterial nicht sofort auswerten, sondern dürfte warten, bis er einen berechtigten Anlass sah.

(Quelle: BAG, Urteil v. 23.08.2018, 2 AZR 133/18; Pressemitteilung Nr. 40/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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