top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19: Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen in privaten Haushalten

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 11.06.2020 entschied, unterfallen Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, nicht den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB.

§ 622 Abs. 2 BGB lautet:

"(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats."

Im entschiedenen Fall ging es um eine angestellte Haushaltshilfe in einem Privathaushalt.

Symbolbild Haushaltshilfe

(Symbolbild Haushaltshilfe)

Das Arbeitsverhöltnis bestand seit Februar 2006; es wurde von dem privaten Arbeitgeber mit einem am 01.02.2018 zugegangenen Kündigungsschreiben ordentlich gekündigt.

Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vorgesehen, was zu einem Beendigungstermin am 31.03.2018 führte.

Die klagende Arbeitnehmerin war aber der Auffassung, dass die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu bestimmen sei, was zum 31.07.2018 geführt hätte.

Das BAG entnahm der Formulierung: "in dem Betrieb oder Unternehmen", dass § 622 Abs. 2 BGB keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse privater Haushaltsangestellte finden könne.

Ein privater Haushalt sei weder ein Unternehmen, noch ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.

Das BAG schloss sich damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2019 - 8 Sa 352/18) an.

Soweit das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2015 - 8 Sa 5/15, in einem anderen Rechtsstreit eine gegenteilige Auffassung geäußert hatte, zeigte sich das BAG hiervon nicht überzeugt.

(Quelle: BAG, Urteil v. 11.06.2020, 2 AZR 660/19)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page