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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19: Zur Pflicht öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung Schwerbehinderter

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 25.06.2020 mit der Bestimmung des § 82 SGB IX a.F. zu befassen.

Diese Norm lautete:

"§ 82 SGB IX aF Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. […]"

(Eine entsprechende Regelung findet sich nun in § 165 SGB IX n.F. wieder:

"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. [...]")

Symbolbild Berater

(Symbolbild)

Im entschiedenen Fall ging es um zwei Stellenanzeigen aus dem März 2016 der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit. Diese schrieb intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Arbeitsagentur in Cottbus und die andere bei der Arbeitsagentur in Berlin-Mitte zu besetzen war.

Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, hatte sich auf beide Stellen beworben. Er wurde (nur) für eine Stelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, wurden in einem Auswahlverfahren mit identischen Kriterien vergeben. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er zwar nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin-Mitte eingeladen wurde, dessen Ergebnisse aber in das identische Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden.

Die beiden Bewerbungen blieben erfolglos.

Der Kläger sah sich als Schwerbehinderter diskriminiert, was er an der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch in dem Auswahlverfahren für die Stelle in Cottbus festmachte. Daher verlangte er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

"§ 15 Abs. 2 AGG lautet:

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."

Das BAG verneinte einen solchen Anspruch. Denn der Kläger sei nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden:

Zwar müsse ein öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugehe, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen, im vorliegenden Falle konnte aber die Einladung zu einem Vorstellungsgepräch genügen. Insbesondere lagen identische Auswahlprofile vor und die Besetzungsverfahren wurden nach identischen Kriterien durchgefügt. Zudem gehörte eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen an.

(Quelle: BAG, Urteil v. 25.06.2020, 8 AZR 75/19; Pressemitteilung Nr. 18/20)


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