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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Kassel, 26.03.2021 - 435 C 4071/20: Corona - Kosten für Schutzmaßnahmen nicht erstattungsfähig

Nach einem Verkehrsunfall vom 05.08.2020 auf der BAB A8 hatte die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren lassen. Die beklagte Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallverursachers hatte allerdings die von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten insoweit nicht übernommen, als diese für "Schutzmaßnahmen COVID 19" Kosten in Höhe von netto 67,00 € verlangte.


Auch das Amtsgericht (AG) Kassel sah in seinem Urteil vom 26.03.2021 keine Ersatzpflcht der Beklagten.


Die Erstattungspflicht richte sich nach § 249 Abs. 1 BGB.


§ 249 Abs. 1 BGB lautet:


"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."


Symbolbild Autowerkstatt

(Symbolbild)


Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung müssen also, wenn sie dem Grunde nach haften, der Höhe nach grundsätzlich alle notwendigen Reparaturkosten übernehmen.


Diese müssten auch das Werkstattrisiko übernehmen.


Das AG formuliert:


"Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249)."


Allerdings würde anderes gelten, wenn


"wenn der Geschädigte aus anderen Gründen hinreichende Erkenntnisse hat, dass Positionen auf der ihm gestellten Reparaturrechnung von ihm nicht geschuldet sind, etwa weil diese nach dem erteilten Reparaturauftrag von vornherein nicht geschuldet sind, unabhängig ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder weil er anderweitig hinreichend Anlass dafür hatte, den Reparaturauftrag so zu erteilen, dass nicht notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Reparatur erst gar nicht anfallen."


Dies wäre im vorliegenden Fall einschlägig.


Denn die für die Schutzmaßnahmen abgerechneten Kosten seien


"- evident erkennbar – nicht erforderlich für die Reparatur eines Unfallschadens. Sie dienen auch nicht dem Auftraggeber und sind vom Reparaturauftrag auch nicht erfasst. Sie haben mit der Unfallreparatur schlicht nichts zu tun, sondern dienen allenfalls einem Schutzbedürfnis der Reparaturwerkstatt in Bezug auf deren Mitarbeiter."


Nebenbei wies das AG noch darauf hin, dass auch die Höhe der Kosten auf Bedenken stieße.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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