top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20: Corona - Darf Arbeitgeber Maskenpflicht anordnen?

Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus hatte sich in einem Kündigungsschutzverfahren in seinem Urteil vom 17.06.2021 unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die beklagte Arbeitgeberin von der klagenden Arbeitnehmerin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Corona-Maske) verlangen durfte, was vorliegend bejaht wurde.


Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Arbeitnehmerin in einer logopädischen Praxis tätig.


Die Beklagte hatte verlangt, dass die Klägerin während der Behandlung einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) trage.


Symbolbild Logopädin

(Symbolbild)


Das ArbG wies darauf hin, dass bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben war. So war in § 2 geregelt, dass in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, das Tragen einer Maske zwingend ist.


Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandarts für logopädische Praxen sahen - unbeschadet der Frage ihrer Verbindlichkeit - das Tragen eines MNS vor


Im Übrigen war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin sowie zum Eigenschutz auch verpflichtet, das Tragen eines MNS anzuordnen.


Soweit sich die Klägerin auf ein Attest berief, wurde dort lediglich festgestellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Es müsse sich aus dem Attest aber ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page