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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21: Verstoß gegen AGG wegen fehlender Beteiligung des Integrationsamtes?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach mit Urteil vom 02.06.2022 aus, dass ein arbeitgeberseitiger Verstoß gegen Vorschriften, die Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer beinhalten, gemäß § 22 AGG die - widerlegbare - Vermutung begründen könne, dass der betreffende Arbeitnehmer aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.


§ 22 AGG lautet:


"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."


Dies gelte namentlich bei einem Verstoß gegen § 168 SGB IX:


"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes."


Im entschiedenen Fall machte der schwerbehinderte, klagende Arbeitnehmer, der bei dem beklagten Arbeitgeber als Hausmeister einer Grundschule beschäftigt war, eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung geltend.


Symbolbild Schule

(Symbolbild)


Im Februar 2018 erkrankte der Kläger. Ende März/Anfrang April 2018 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis, worauf der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. In dem anschließenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich.


Außerdem machte der Kläger die Zahlung einer Entschädigung gemäß §15 Abs.2 AGG klageweise geltend. Er sah einen Verstoß gegen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts, der eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zur Folge habe. Ihm sei insbesondere ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt worden.


Seine Schwerbehinderung sei offenkundig gewesen. Dies folge aus dem dem Arbeitgeber nach seinem Schlaganfall bekannt gewordenen Aufenthalt mit halbseitiger Lähmung auf einer Intensivstation. Daher sei es im vorliegenden Fall unschädlich, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt habe.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Dem Kläger wurde kein Anspruch auf Zhalung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zuerkannt.


Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass er wegen seiner (behaupteten) Schwerbehinderung benachteiligt worden wäre. Auch folge aus dem Klinikaufenthalt mit halbseitiger Lähmung im Februar 2018 nicht die Offenkundigkeit seiner etwaigen Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung.


(Quelle: BAG, Urt. v. 02.06.2022, 8 AZR 191/21; Pressemitteilung Nr. 22/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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