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BAG, 02.12.2025 - 9 AZB 3/25: Generalintendant klagte zu Recht vor den Arbeitsgerichten

  • Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 2. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

In einem Beschluss vom 02.12.2025 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sein kann. Dies wurde in dem Beschluss bejaht.


Im entschiedenen Fall war der klagende Generalintendant bei einem städtischen Theater (Eigenbetrieb) beschäftigt. Grundlage für seine Tätigkeit war ein "Intendatenvertrag", der die künstlerische Leitung des Theaters dem Generalintendanten übertrug. Demnach gehörten zu den Aufgaben des Generalintendaten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate.


Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung erhob der Generalintendant Klage vor dem Arbeitsgericht.


Symbolbild Theater

(Symbolbild)


Die beklagte Stadt rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs. Da der Kläger kein Arbeitnehmer sei, sei die Klage an das Landgericht zu verweisen. Der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern auf der Grundlage eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen.


Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gingen von der Arbeitnehmereigenschaft des Generalintendanten aus und bejahten daher die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.


Auch das BAG bejahte diese Zuständigkeit und wies die gegenteilige Rechtsbeschwerde der beklagten Stadt zurück.


Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergäbe sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG, wonach die Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis zuständig sein.


Der Generalintendant sei als Arbeitnehmer anzusehen. Insbsondere gestalte er seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit.. Die ihm obliegende künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit ändere hieran im Ergebnis nichts.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 02.12.2025, 9 AZB 3/35; Pressemitteilung Nr. 43/25)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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