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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess des Arbeitnehmers

Mit Urteil vom 04.05.2022 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Fragen der Geltendmachung von Überstundenvergütung zu befassen.


Insbesondere ging es darum, welchen Vortrag ("Darlegungen") der Arbeitnehmer im Prozess halten und ggf. beweisen muss, um die Vergütung von ihm geleisteter Überstunden gegen den nicht leistungswilligen Arbeitgeber durchzusetzen.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer als Auslieferungsfahrer bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen tätig. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wurden mittels technischer Geräte aufgezeichnet; eine Erfassung der Pausenzeiten erfolgte indes nicht.


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergab eine Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen Positivsaldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Hieraus errechnete dieser einen Anspruch auf zu vergütende Überstunden von brutto 5.222,67 €.


Der Kläger machte geltend, er habe die gesamte Zeit gearbeitet; Pausen habe er keine nehmen können.


Symbolbild Auslieferungsfahrer

(Symbolbild)


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich:


Während das ArbG davon ausging, dass europarechtliche Vorgaben zur Zeiterfassung durch den Arbeitgeber die Darlegungslast des Arbeitnehmers im Überstundenprozess zu dessen Gunsrten verändere, und daher der Klage stattgab, wies das LAG sie grundsätzlich ab.


Das BAG stellte sich auf die Seite des LAG.


So habe das LAG zutreffend erkannt, dass der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden wie in der bisherigen Rechtsprechung darzulegen habe. Hieran ändere auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts. Denn nach dessen Rechtsprechung beschränkten sich die Anwendung des Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darauf, Umstände der Arbeitszeitgestaltung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu regeln, ohne dies Auswirkungen auf die Arbeitsvergütung zu haben. Die Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit berührt daher nicht die Vergütung der Arbeitszeit.


Das LAG sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt habe, dass der die Auslieferungsaufträge nur dadurch erledigen konnte, dass er die Pausenzeiten durchgearbeitet habe. Seine bloße pauschale Behauptung genügte nicht. Er hätte den Umfang der Arbeiten näher beschreiben müssen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 04.05.2022, 5 AZR 359/21; Pressemitteilung Nr. 16/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)










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