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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20: Reduzierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit?

In einer Entscheidung vom 09.12.2020 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, wenn ein Arbeitnehmer für Nachtschicht nur einen Zuschlag in Höhe von 50% des Nachtzuschlags außerhalb des Schichtsystems erhält.


Im entschiedenen Fall ging es um den Mitarbeiter einer Brauerei. Der klagende Arbeitnehmer leistete dort Arbeit im Schichtsystem. Nach dem geltenden Tarifvertrag sollte für Arbeit in der Nachtschicht ein Zuschlag von 25% auf das reguläre Stundenentgelt gezahlt werden.


Dagegen sollten Arbeitnehmer, die nicht ins Schichtsystem eingebunden waren, für Nachtarbeit in demselben Zeitraum einen Zuschlag von 50% auf das reguläre Stundenentgelt erhalten.


Der klagende Schicht-Arbeitnehmer sah sich durch diese "Halbierung" des Zuschlags benachteiligt.


Die beklagte Arbeitgeberin hielt die Differenzierung dagegen für berechtigt. Denn sie trage der höheren Belastung unvorbereitet auftretender Nachtarbeit Rechnung.


Symbolbild Brauerei

(Symbolbild)


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) teilten die Auffassung der Arbeitgeberin.


Anders dagegen das BAG:


Im vorliegenden Fall seien Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer vergleichbar. Die Argumentation der Arbeitgeberin sei nach den im konkreten Fall getroffenen tariflichen Regelungen nicht nachvollziehbar. Somit kann der klagende Schichtarbeitnehmer den höheren Zuschlag verlangen (Anpassung nach oben).


(Quelle: BAG, Urteil v. 09.12.2020, 10 AZR 334/20; Pressemitteilung Nr. 47/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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