Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 310/16: Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine sog. Optionskommune
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 11.12.2019 mit dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine sog. Optionskommune gemäß § 6c Abs. 3 SGB II zu befassen.
§ 6c Abs. 3 SGB II lautet:
"(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden."
Es handelt sich somit um den Fall eines gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Bezugnahme unter anderem auf den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
Der beklagte Landkreis wurde - als sog. Optionskommune - ab 01.01.2012 kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er ist Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Der beklagte Landkreis informierte den Kläger über den Übergang des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD/VKA).
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass weiterhin der TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar anwendbar sei.
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr statt.
Die Revision des beklagten Landkreises hatte Erfolg.
Wie das BAG ausführte, finden seit dem 01.01.20212 aufgrund der gesetzlichen Regelung ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die gesetzliche Regelung gehe der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel vor.
(Quelle: BAG, Urteil v. 11.12.2019, 4 AZR 310/16; Pressemitteilung Nr. 46/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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