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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19: Massenentlassungsanzeige bei örtlich unzuständiger Arbeitsagentur

In dem Urteil vom 13.02.2020 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es um die Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin.


Air Berlin hatte diesem Piloten wie auch allen anderen Piloten - mithin allen Arbeitnehmern des sog. Bereichs Cockpit - wegen Einstellung des Flugbetriebs betriebsbedingt gekündigt. Da der Arbeitgeber mithin innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern kündigte, lag eine sog. Massenentlassung vor. Damit war der Arbeitgeber zu einer sog. Massenentlassungsnazeige nach § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet.


"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er


1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,


2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,


3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer


innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden."


Diese Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie - MERL).


Air Berlin unterhielt an verschiedenen Flughäfen sog. Stationen. Die Stationen wiederum waren in die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit unterteilt. Der Kläger war als Pilot am Standort Düsseldorf eingesetzt.


Symbolbild Berlin

(Symbolbild)


Am 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über Air Berlin (in Eigenverwaltung) eröffnet.


Ende November 2017 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.


Davon ausgehend, dass es einen Betrieb Cockpit gäbe, erstattete Air Berlin die Massentlassungsanzeige bei der für den Sitz von Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er bestritt die Stillegungsentscheidung und behauptete, dass die insolvente Fluggesellschaft (teilweise) fortgeführt würde. Außerdem sei die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Anders dagegen das BAG:


Nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff handele es sich bei den einzelnen Stationen um selbstständige Betriebe im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG. Daher hätte die Massenentlassungsnazeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf erfolgen müssen. Denn dort treten bei typisierender Betrachtung die Folgen der Massenentlassung auf, derentwegen die dortigen Bundesagentur für Arbeit frühzeitig eingeschaltet werden sollte. Außerdem sei die Massenentlassungsnazeige auch inhaltich ungenügend gewesen, da sich die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben nicht auf diejenigen zum Cockpit-Personal beschränken durften, sondern vielmehr auch die Angaben zu dem übrigen Personal der Station in den Bereichen Boden und Kabine umfassen mussten.


Somit war die Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam gemäß § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB.


(Quelle: BAG, Urteil v. 13.02.2020, 6 AZR 146/19; Pressemitteilung Nr. 7/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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