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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18: Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 13.06.2019 mit der Frage zu befassen, ob die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Dies wurde vom BAG bejaht, so dass Kündigungen in Massenentlassungsverfahren nicht bereits deshalb unwirksam sind, weil das Kündigungsschreiben sofort nachdem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, dem Arbeitnehmer zugeht.


Im entschiedenen Fall wurde mit Beschluss vom 01.06.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Arbeitgeberin (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Unter dem 26.06.2017 ging bei der Agentur für Arbeit zusammen mit dem Interessenausgleich die vom Insolvenzverwalter verfasste Massenentlassungsanzeige ein. Mit Schreiben vom 26.06.20217 kündigte der Insolvenzverwalter das klägerische Arbeitsverhältnis (sowie die 44 weiteren Arbeitsverhältnisse, die damals noch bestanden) ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.2017. Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger am Folgetag (27.06.2017) zu.


Symbolbild Metallverarbeitung

(Symbolbild)


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.


Er machte geltend, dass die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben erst erfolgen dürfe, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit vorliege.


Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich.


Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Kläger recht.


Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.


Das Massenentlassungsanzeigeverfahren habe nicht den Sinn, dass die Agentur für Arbeit auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss nehmen könne. Es solle der Agentur für Arbeit (nur) eine rechtzeitige Information über eine bevorstehende Massenentlassung ermöglichen, so dass diese sich in ihren Vermittlungsbemühungen hierauf entsprechend einstellen könne.


Insoweit unterscheide sich das Massenentlassungsanzeigeverfahren von dem selbstständig in § 17 Abs. 2 KSchG geregelten Konsultationsverfahren und der dortigen Stellung des Betriebsrats.


Allerdings sei - was vorliegend gegeben war - auch im Massenentlassungsvanzeigeverfahren erforderlich, dass die Kündigung des Arbeitnehmers diesem erst im Sinne des § 130 BGB zugehe, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sei.


Das BAG konnte den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden, da nach den bisherigen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Dem LAG wurde aufgegeben, zu klären, ob die Massenentlassungsanzeige inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KSchG genügte und ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG).


(Quelle: BAG, Urteil v. 13.06.2019, 6 AZR 459/18; Pressemitteilung Nr. 25/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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