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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19: Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung?


"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren."


Die Regelung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG enthält dabei ein Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.


Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 16.09.2020 betonte, wirkt dieses Verbot grundsätzlich uneingeschränkt. Doch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dieses Verbot in verfassungskonformer Auslegung in solchen Fällen auszuschließen, in denen seine Anwendung für die Parteien unzumutbar wäre. Dahinter stehe die Überzeugung, dass dieses Verbot einen erhebliche Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Berufunsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Vertragsfreiheit darstelle.


Symbolbild Ingenieur

(Symbolbild)


Daher sei das Verbot sachgrundloser Befristung nach Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers nicht bestehe das Vebot auch nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Zu denken sei hierbei etwa an den Fall,


"wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – Rn. 63, aaO). So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 – Rn. 2, BAGE 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – Rn. 63 mwN, aaO)."


Im entschiedenen Fall wurde eine solche Unzumutbarkeit indes verneint.


Insbesondere habe im vorliegenden Fall nicht eine "ganz anders geartete Tätigkeit" vorgelegen.



(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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