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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 31/20: Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz - Vorfälligkeitszins

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 18.05.2021 über einen Streit zwischen dem klagenden Pensionssicherungsverein (PSV) und dem beklagten Insolvenzverwalter zu entscheiden.


Im entschiedenen Fall wurde der Beklagte in einem am 01.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin zum Insolvenzverwalter bestimmt.


Die Arbeitgeberin hatte ihren ehemaligen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Im Insolvenzverfahren sicherte der Kläger diese Ansprüche (§ 7 BetrAVG).


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(Symbolbild)


Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG gilt weiter:


"(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. [...]"


Der Kläger meldete die entsprechenden, auf ihn übergegangenen künftigen Rentenansprüche, umgerechnet auf einen Einmalbetrag, zur Insolvenztabelle an. Dabei legte der Kläger - in Orientierung an § 253 Abs. 2 S. 2 HGB - einen Abzinsungszinssatz von 3,75 % zugrunde. Der Beklagte ging demgegenüber von einem Abzinsungszinssatz von 4 % aus; er berief sich auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB. Daraus resultierte eine Differenz von 3.833,00 € zu der vom Kläger angemeldeten Summe.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) stellten sich auf die Seite des PSV.


Anders dagegen das BAG.


Es bestimmte den Zinssatz nach § 46 S. 1 InsO, wo es heißt:


"Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. [...]"


Dies verweist letztlich auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB.


(Quelle: BAG, Urteil v. 18.05.2021, 3 AZR 317/20; Pressemitteilung Nr. 12/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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