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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17: Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - Regelaltersgrenze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 19.12.2018 mit dem Fall eines angestellten Lehrers zu befassen, der nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze zum 31.01.2015 aus dem Arbeitsverhältnus ausscheiden sollte.


Allerdings hatten die Arbeitsvertragsparteien am 20.01.2015 vereinbart, das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2015 zu beenden.


Mit Schreiben vom 03.02.2015 ordnete die Schulleiterin an, dass der Kläger ab 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 jederzeit widerruflich über seine Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden tätig sein sollte. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des klagenden Lehrers dann mit Wirkung vom 01.02.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht.


Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31.07.2015 endete.


Symbolbild Lehrer

(Symbolbild)


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Befristung sei wirksam.


Wie das BAG ausführte, sei die Bestimmung des § 41 S. 3 SGB VI wirksam. Sie genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei mit Unionsrecht vereinbar.


§ 41 S. 3 SGB VI lautet:


"[...] Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."


Nicht entschieden werden musste, ob eine Hinausschiebensvereinbarung im Sinne des § 41 S. 3 SGB VI voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird. Denn in der Vereinbarung vom 20.01.2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die Erhöhung der Arbeitszeit wurde davon getrennt erst sechs Wochen (04.03.2015) später vereinbart.


(Quelle: BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17; Pressemitteilung Nr. 69/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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