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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.03.2024 - 5 AZR 234/23: Entgeltfortzahlung bei Corona-Infektion mit behördlicher Absonderungsanordnung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2024 mit der Frage zu befassen, ob auch eine symptomlose Corona-Infektion eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs.1 EntgFG darstellt, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, wenn der betroffene Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aufgrund einer behördlichen Absonderungsanordnung nicht (auch nicht im Home-Office) erbringen kann.


Im entschiedenen Fall war der Kläger als Produktionsmitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin, einem kunststoffverarbeitenden Unternehmen, tätig. Am 26.12.2021 wurde er positiv auf Corona gestestet. In der Zeit vom 27.12.2021 bis 31.12.2021zeigte er Krankheitssymptome und erhielt ärztlicherseits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB).


Am 29.12.2021 wurde seitens der Gemeinde eine Quarantäne-Verfügung erlassen, wonach der Kläger sich bis 12.01.2022 in häusliche Isolation zu begeben hatte.




Für die Zeit vom 03.01.2022 bis 12.01.2022 stellte der Arzt keine AUB (Folgebescheinigung) aus, da das positive Testergebnis und die behördliche Quarantäne-Verfügung aus seiner Sicht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würde. Die Beklagte sah dies anders und gewährte dem Kläger für diesen Zeitraum mit der Verdienstabrechnung 01/2024 ca. 1.000,00 € brutto Arbeitsentgelt weniger.


Der Kläger erhob daraufhin Vergütungsklage gegen die Beklagte.


Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage statt.


Das BAG stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers:


Wie das BAG ausführte sei es nicht darauf angekommen, ob der Kläger durchgehende Corona-Symptome aufgewiesen habe oder nicht. Denn bereits die SARS-CoV-2-Infektion stelle einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, dar. An der alleinigen Ursache der Infektion für die Arbeitsunfähigkeit ändere auch die behördliche Quarantäne-Anordnung nichts. Denn diese beruhe gerade auf der Infektion und sei somit keine parallele Ursache..


Soweit die Beklagte sich wegen der fehlenden AUB auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG berufen habe, überzeuge dies nicht. Denn der Kläger habe im vorliegenden Fall auf andere Weise, nämlich durch Vorlage der Quarantäne-Verfügung seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.03.2024, 5 AZR 234/23; Pressemitteilung Nr. 8/24)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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