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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18: Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) verfassungsgemäß?

Im Baubereich haben die Tarifvertragsparteien gemeinsame Sozialeinrichtungen geschaffen, etwa um die Auszahlung von Urlaubsentgelten den Besonderheiten ihres Wirtschaftsbereichs anzupassen.


Rechtliche Grundlage hierfür bilden entsprechende Tarifverträge. Allerdings entfalten Tarifverträge (unmittelbar) zunächst nur Geltung zwischen den Mitgliedern der tarifvertragsschließenden Parteien.


Unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann die Geltung von Tarifverträgen aber auch durch sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf Personen erstreckt werden, die nicht Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind.


Symbolbild Baustelle

(Symbolbild)


Gerade im Baubereich wurden und werden Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt.


Allerdings hatte das BAG in den Jahren 2016 und 2017 die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen einiger Sozialkassentarifverträge aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Daraufhin hatte der Gesetzgeber gehandelt und mit dem SokaSiG rückwirkend eine gesetzliche Grundlage unter anderem für die Tätigkeit der Sozialkassen im Baugewerbe geschaffen.


Im entschiedenen Verfahren machte die klagende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) von dem beklagten Trockenbaubetrieb, u.a. gestützt auf § 7 Abs. 1 SokaSiG, Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geltend.


Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.


Wie das BAG entschied, sei das SokaSiG insbesondere kein im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Auch seien die Grenzen rückwirkender Gesetzgebung beachtet worden.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.11.2018, 10 AZR 121/18; Pressemitteilung Nr. 64/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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