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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 578/18: Arbeitszeitkonto und Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Verfügt ein Arbeitnehmer über einen Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau seines Arbeitszeitkontos, erfüllt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.11.2019 die Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich diesen Anspruch nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich (ausdrücklich oder konkludent) zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch der Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.


Symbolbild Sekretärin

(Symbolbild)


Sieht eine Klausel in einem gerichtlichen Vergleich lediglich vor, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, so reicht dies nicht für einen Ausgleich des Positivsaldos auf dem Arbeitszeitkonto aus.


Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin vormals als Sekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Erhalt einer fristlosen Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage. Am 15.11.2016 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31.01.2017 endete, wobei die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Einbringung ihres Resturlaubs freigestellt wurde.


Eine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.


Auf dem Arbeitszeitkonto befanden sich 67,10 Gutstunden. Die Klägerin verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten hierfür einen Ausgleich in Höhe von brutto 1.317,28 €.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.


Das BAG gab - im Einklang mit dem Urteil des ArbG - der Klägerin recht.


Ende ein Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sei eine Abgeltung in Geld geschuldet. Eine Verrechnung mit der Freistellung setze eine hinreichend deutlich Regelung voraus, an der es vorliegend fehle.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.11.2019, 5 AZR 578/18, Pressemitteilung Nr. 40/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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