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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20: Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge im Tarifvertrag wirksam?

Immer wieder stellen sich im Arbeitsrecht Fragen nach der Zulässigkeit unterschiedlicher Vergütung ähnlicher Sachverhalt, etwa der Gewährung von Zuschlägen in unterschiedlicher Höhe für - auf den ersten Blick - in gleicher Weise geleistete Nachtarbeit.


So hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 22.02.2023 mit der Frage zu befassen, ob die Regelung in einem Tarifvertrag, wonach für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gewährt wird als für regelmäßige Nachtarbeit, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.


Das BAG verneint eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorhanden ist, der aus dem Tarifwerk selbst erkennbar sein muss. Dies wurde für den vorliegenden Fall angenommen, da mit dem höheren Zuschlag nicht nur die spezifischen Belastungen der Nacharbeit als solcher, sondern auch die geringere Planbarkeit eines unregelmäßigen Einsatzes für den Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollte.


Symbolbild Getränkeindustrie

(Symbolbild)


Der entschiedne Fall spielte im Bereich der Getränkeindustrie.


Die klagende Arbeitnehmerin leistete Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. Somit lag ein regelmäßiger Einsatz in der Nachtarbeit vor. Hierfür betrug nach dem geltenden Tarifvertrag der Nachtarbeitszuschlag 20%. Für die unregelmäßige Nachtarbeit hätte er dagegen 5ß% betragen.


Die Klägerin störte sich an der für sie geringeren Höhe des Nachtarbeitszuschlags und verlangte entsprechende Vergütungsdifferenzen.


Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr teilweise statt.


Die beklagte Arbeitgeberin hatte mit ihrer Revision vor dem BAG Erfolg:


Im vorliegenden Fall bestehe für die Ungleichbehandlung in der tarifvertraglichen Vergütungsregelung ein sachlicher Grund.Den Tarifvertragsparteien sei es im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) möglich, mit einem mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Gesundheitsschutz andere Zwecke zu verfolgen. Ob die getroffene Regelung hinsichtlich der Höhe der Zuschlagsdifferenz nach angemessen sei, sei gerichtlich nicht zu prüfen. Insofern gehe das Ermessen der Tarifvertragsparteien vor.


(Quelle: BAG, Urteil v. 22.02.2023, 10 AZR 332/20; Pressemitteilung Nr. 11/23)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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