Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
BAG, 24.04.2024, 7 ABR 26/23: Weniger Bewerber für Betriebsrat als eigentlich nach der Betriebsgröße gedacht - einfach kleineren Betriebsrat wählen?
Nach § 9 BetrVG ist die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb abhängig. Je größer die Anzahl der Wahlberechtigten, desto größer ist auch der Betriebsrat.
Doch was passiert, wenn bereits die Anzahl der Bewerber kleiner ist, als die der - an sich nach der Staffel des § 9 BetrVG - zu wählenden Betriebsratsmitgliedern?
Mit einer solchen Konstellation hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 24.04.2024 zu befassen.
Im entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin Träger einer Klinik mit regelmäßig 170 beschäftigten Arbeitnehmern.
Nach der Bestimmung des § 9 BetrVG würde der Betriebsrat über 7 Mitglieder verfügen:
"Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
[...]
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
[...]"
Bei der Wahl zum Betriebsrat im Jahr 2022 kandidierten aber nur 3 Arbeitnehmerinnen. Daher wurde nur ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt.
Die Arbeitgeberin hielt diese Wahl für nichtig und rief das Arbeitsgericht (ArbG) an. ArbG und Landesarbeitsgericht (LAG) hielten die Betriebsratswahl indes für wirksam.
Auch das BAG hatte gegen die Wirksamkeit der Wahl keine Bedenken. Aus § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbarsind, Betriebsräte errichtet werden. Sind weniger Kandidaten vorhanden, als nach § 9 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats zu besetzen sind, so ist auf die (jeweils) nächstniedere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl der Bewerber ausreicht.
(Quelle: BAG, Beschl. v. 24.04.2024, 7 ABR 26/23; Pressemitteilung Nr. 11/24)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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