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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21: In der Insolvenz gibt es keinen Wiedereinstellungsanspruch

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.05.2022 besteht in der Insolvenz eines Arbeitgebers kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ein ggf. bereits vor Insolvenzeröffnung entstandener Wiedereinstellungsnaspruch erlischt im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.


Wie das BAG hervorhob, ergibt sich aus § 108 Abs. 1 InsO lediglich eine Bindung des Insolvenzverwalters an bereits bestehende Arbeitsverhältnisse.


§ 108 Abs. 1 InsO lautet:


"(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden."


Dagegen kenne das Insolvenzrecht keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters.


Symbolbold Bett und Matratze

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei einem Betten- und Matrazenhersteller tätig. Dem Abreitnehmer wurde wegen Betriebsstillegung zum 31.07.2019 wirksam gekündigt.


Aus Sicht des Klägers kam es allerdings noch während des Laufs seiner Kündigungsfrist zu einem Beschluss über einen Betriebsübergang auf die spätere Insolvenzschuldnerin, der per 01.08.2019 vollzogen wurde. Der Kläger verlangte daher von der Insolvenzschuldnerin die Wiedereinstellung.


Soweit die Insolvenzschuldnerin vorsorglich nochmals kündigte, erhob er rechtzeitig Kündigungsschutzklage.


Im Laufe dieses Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.


Der Fall landete schließlich beim BAG.


Dieses hatte somit Gelegenheit sich zu einem Ausschluss des Wiedereinstellungsanspruchs in der Insolvenz zu äußern.


(Quelle: BAG, Urt. v. 25.05.2022, 6 AZR 224/21; Pressemitteilung Nr. 19/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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